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Statuten des Kärntner Sängerbundes

Statuten des Kärntner Sängerbundes

Gegründet 1864

§ 1

N a m e   u n d   S i t z   d e s   B u n d e s

Der Bund führt den Namen „Kärntner Sängerbund“. Er ist die Dachorganisation der im § 2 bezeichneten Chorvereinigungen und kraft der historischen Entwicklung der tatsächliche und rechtmäßige Nachfolger des im Jahre 1864 gegründeten Kärntner Sängerbundes. Der Sitz des Bundes ist die Landeshauptstadt Klagenfurt.

§ 2

Z w e c k   u n d   Z i e l e   d e s   B u n d e s

Der Zweck des Bundes ist die Vereinigung unpolitischer und nicht auf Erwerb und Gewinn gerichteter Gesangsvereinigungen in eine geschlossene Kulturvereinigung zur Pflege des Gesanges, zur Kräftigung der Liebe zur Heimat und zum österreichischen Vaterland, sowie zur Wahrnehmung der allgemeinen Interessen der Sängerschaft. Er verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung.

§ 3

M i t t e l   d e s   B u n d e s

1. Ideelle Mittel des Bundes

Zur Erreichung dieser Ziele veranstaltet der Bund in der Regel alle vier bis fünf Jahre ein eigenes Bundessängerfest. Er wirkt aber auch bei anderen kulturellen und künstlerischen Veranstaltungen mit.
Der Bund ist berechtigt, unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen des Pressegesetzes eine eigene Bundeszeitschrift herauszugeben.
Der Bund kann zur Würdigung und Anerkennung besonderer Verdienste um das Lied und die Heimat Auszeichnungen stiften und diese an seine Mitglieder, an sonstige Gemeinschaften und an Einzelpersonen verleihen.
Der Bund veranstaltet jährlich auf pädagogischer und für den Kärntner Sängerbund repräsentativen Grundlage abzuhaltende Kurse zur Grundausbildung und Weiterbildung der Sänger und Chorleiter, z. B. Singwochen, Chorleiterkurse, usw.

2. Materielle Mittel des Bundes

1. Die notwendigen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:

Mitgliedsbeiträge der Bundesvereine
Spenden, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen
öffentliche Förderungen
Erträgnisse aus Veranstaltungen des Bundes

2. Mittelverwendung

Die Mittel dürfen nur für die in den Satzungen angeführten Zwecke verwendet werden.

§ 4

B u n d e s b a n n e r,   B u n d e s a b z e i c h e n

Der Bund ist berechtigt, ein eigenes Bundesbanner zu führen und eigene Bundesabzeichen zu schaffen. Das Tragen des Bundesabzeichens ist nur den Mitgliedern der Bundesvereine und jenen Personen gestattet, denen das Abzeichen vom Bund verliehen wurde.

§ 5

M i t g l i e d s c h a f t   z u m   B u n d

Mitglied zum Bund kann jede bestehende Chor- oder sonstige Gesangsvereinigung sowie eine Einzelperson werden, die sich die in dieser Satzung festgelegten Ziele setzt.
Die Aufnahme erfolgt über schriftlichen Antrag. Über die Aufnahme entscheidet der engere Bundesvorstand. Dieser kann die Aufnahme ohne Angabe von Gründen ablehnen, doch ist seine Entscheidung dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen.

§ 6

E r l ö s c h e n   d e r   M i t g l i e d s c h a f t

1. Durch schriftliche Austrittserklärung,
2. durch Auflösung der Chorgemeinschaft,
3. durch Tod des Einzelmitgliedes
4. durch Ausschluss.

Der Ausschluss eines Mitgliedes kann nur von der Bundesleitung beschlossen werden. Darüber ist in der nächsten Hauptversammlung Bericht zu erstatten.
Der Ausschluss ist dem Ausgeschlossenen schriftlich bekannt zu geben.

Der Ausschluss kann erfolgen:

Wenn das Bundesmitglied seiner Beitragspflicht trotz schriftlicher Mahnung nicht nachkommt.
Wenn das Bundesmitglied sich eines dem Ansehen oder den Interessen des Bundes schadenden Verhaltens schuldig macht.

Gegen den Ausschluss steht dem Betroffenen die Berufung an die nächste ordentliche Bundeshauptversammlung zu, die endgültig entscheidet. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des schriftlichen Ausschlussbescheides beim Bundesvorstand einzubringen. Dem Berufungswerber steht das Recht zu, vor der Hauptversammlung selbst zu erscheinen oder sich vertreten zu lassen und seine Berufung entsprechend zu begründen.

§ 7

G l i e d e r u n g   d e s   B u n d e s

Der Bund gliedert sich in:

1. Bundessängergaue und
2. Bundesvereine.

Die Bundessängergaue sind territoriale Untergliederungen des Kärntner Sängerbundes und umfassen alle in ihrem Bereich liegenden Bundesvereine. Sie haben keine Satzungen, so dass diese Satzungen Anwendung finden. Die Bundessängergaue sind an die Beschlüsse des Bundes gebunden. Ein dem Bund nicht angehörender Verein kann nicht Angehöriger eines Sängergaues sein.
Die Bundesvereine besitzen eigene Satzungen, die jedoch jenen des Kärntner Sängerbundes nicht entgegenstehen dürfen.

§ 8

A u f g a b e   d e r   S ä n g e r g a u e

Den Sängergauen obliegt die Förderung des Sangeslebens innerhalb ihres Bereiches.
Jeder Sängergau soll mindestens alle vier Jahre ein Gausingen abhalten, bei welchem die Teilnahme der Bundesvereine Pflicht ist. Jeder Sängergau erhält einen Vorstand, der von der Gauhauptversammlung in Anlehnung an diese Satzungen von den dem Gau angehörenden Bundesvereinen gewählt wird.
Der Gauvorstand besteht aus dem Obmann des Sängergaues, dessen Stellvertreter, dem Schriftführer, dessen Stellvertreter, dem Sachwalter und dessen Stellvertreter sowie dem Gauchorleiter und dessen Stellvertreter.
Der Sängergau hält zumindest jedes zweite Jahr eine ordentliche Hauptversammlung ab. Diese beschließt über Ort und Zeit des Gausingens. Sie kann auch die Einhebung eines Beitrages bei den im Gaubereich bestehenden Bundesvereinen beschließen. Ein solcher Beschluss muss jedoch der Bundesleitung vorgelegt werden und bedarf deren Genehmigung.
Jedes Mitglied eines Bundesvereines ist berechtigt, an der ordentlichen Hauptversammlung des Sängergaues teilzunehmen, stimmberechtigt sind jedoch für jeden Bundesverein für je angefangene 20 Mitglieder ein Delegierter.

§ 9

O r g a n e   d e s   B u n d e s

Organe des Kärntner Sängerbundes sind:

1. Die Hauptversammlung,
2. die Bundesleitung,
3. der Bundesvorstand,
4. der Musikausschuss.

§ 10

D i e   H a u p t v e r s a m m l u n g

Die Hauptversammlung besteht aus der Bundesleitung und den Delegierten der Bundesvereine und den Einzelmitgliedern. Einzelmitglieder haben nur beratende Stimme. Sie hat jährlich einmal stattzufinden. Jeder Bundesverein entsendet für je angefangene 20 Vereinsmitglieder einen Delegierten, der von seinem Verein eine Vollmacht vorzuweisen hat. Die Kosten der Delegierung tragen die Bundesvereine.
Der Ort und die Zeit der nächsten Hauptversammlung kann jeweils von der Hauptversammlung selbst bestimmt werden, sonst bestimmt dies der engere Bundesvorstand.
Wenn zumindest die Hälfte der Bundesvereine es verlangt, muss der Bundesvorstand eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen. Aus besonderem Anlass kann auch der Bundesvorstand eine außerordentliche Bundesversammlung einberufen.
Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Bundesvereine vertreten ist. Ist eine Hauptversammlung nicht beschlussfähig, so beruft der Bundesvorstand eine halbe Stunde nach Beginn der ersten Hauptversammlung eine zweite ein, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Vertreter beschlussfähig ist.
Die Hauptversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, für die Wahl des Bundesobmannes und für den Beschluss einer Satzungsänderung ist jedoch eine Zwei-Drittel-Mehrheit erforderlich.
Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der jeweilige Bundesobmann, im Falle seiner Verhinderung der dem Bundesvorstand am längsten angehörende Stellvertreter.

§ 11

A u f g a b e   d e r   H a u p t v e r s a m m l u n g

Ihr obliegt die Wahl des Bundesobmannes, der übrigen Mitglieder des Bundesvorstandes und der (mindestens zwei) Kassenprüfer. Die Neuwahl hat alle vier Jahre zu erfolgen.
Die Hauptversammlung entscheidet über die Höhe der Bundesbeiträge und über Satzungsänderungen. Der Bundesvorstand und die Bundesleitung sind der Hauptversammlung gegenüber verantwortlich.
Die Hauptversammlung nimmt die Berichte der Ämterführer entgegen und erteilt diesen die Entlastung. Sie bestimmt die Zeit und den Ort der Bundessängerfeste und entscheidet über alle Fragen, die das Sängerwesen des Bundes und die gesamten Bundesvereine betreffen.
Der Hauptversammlung obliegt die Beschlussfassung über grundlegende Änderungen in der Organisation des Bundes sowie über die Auflösung des Bundes.
Die Hauptversammlung entscheidet über die Ernennung zum Ehrenmitglied des Kärntner Sängerbundes.
Über die Art und den Vorgang der Wahlen entscheidet die Hauptversammlung selbst.

§ 12

D i e   B u n d e s l e i t u n g

Die Bundesleitung besteht aus dem Bundesvorstand, den Gauobmännern und den Gauchorleitern. Sie wird vom Bundesobmann nach Bedarf einberufen.

§ 13

A u f g a b e   d e r   B u n d e s l e i t u n g

Die Bundesleitung entscheidet in allen Angelegenheiten zwischen den Sängergauen und dem Bund sowie in allen Fragen, die nicht der Hauptversammlung oder dem Bundesvorstand übertragen wird.
Den Vorsitz führt der jeweilige Bundesobmann, im Falle seiner Verhinderung der dem Bundesvorstand am längsten angehörende Stellvertreter. Sie wird vom Bundesobmann einberufen und entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.

§ 14

D e r   B u n d e s v o r s t a n d

In den Bundesvorstand kann nur ein ordentliches oder Ehrenmitglied eines dem Bunde angehörigen Vereines gewählt werden.

2. Der von der Hauptversammlung gewählte Bundesvorstand besteht aus:

a) dem engeren Bundesvorstand

1. Bundesobmann
2. vier Stellvertreter
3. Bundesschriftführer
4. Bundeskassier
5. Vorsitzender des Musikausschusses und dessen Stellvertreter
6. Jugendchorreferent und dessen Stellvertreter
7. juristischer Berater
8. Vertreterin der dem Bund angeschlossenen Frauengesangsvereine und der Frauen in Gemischten Chören.

b) dem erweiterten Bundesvorstand

9. Bundesschriftführerstellvertreter
10. Bundeskassierstellvertreter
11. Bundesökonom (Archivar)
12. dessen Stellvertreter
13. Organisationsleiter
14. Pressereferent
15. Stellvertreterin der Frauenvertreterin
16. Bundesbannerträger und
17. dessen Stellvertreter.

An den Sitzungen des engeren Bundesvorstandes nehmen die unter a) genannten Vorstandsmitglieder, an den Sitzungen des erweiterten Bundesvorstandes auch die unter b) angeführten Ämterführer teil, sofern diese nicht nach Bedarf über Auftrag des Bundesobmannes zu Sitzungen des engeren Bundesvorstandes zugezogen werden.

§ 15

A u f g a b e n   d e s   B u n d e s v o r s t a n d e s

Dem Bundesvorstand obliegt unter Leitung des Bundesobmannes die gesamte Geschäftsführung des Bundes. Er prüft alle einlaufenden Anträge auf Auszeichnungen und Ehrungen und entscheidet über deren Verleihung. Im Bedarfsfall kann der Bundesvorstand eine aus mindestens drei dem Bundesvorstand angehörenden Mitgliedern bestehende Kommission mit der Prüfung und Entscheidung über Anträge auf Auszeichnungen betrauen.
Der Bundesvorstand wird vom Bundesobmann je nach Bedarf als enger oder erweiterter Bundesvorstand einberufen.
Der Bundesvorstand entscheidet auch über alle über die normale Geschäftsgebarung des Bundes hinausgehenden außerordentlichen finanziellen Vorgänge. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder anwesend sind und entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit, wobei bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden entscheidet.
Der Bundesobmann oder im Falle seiner Verhinderung sein am längsten dem Bundesvorstand angehörender Stellvertreter vertritt den Kärntner Sängerbund. Er beruft den Bundesvorstand ein und führt bei den Sitzungen den Vorsitz. Er zeichnet im Schriftverkehr gemeinsam mit dem Bundesschriftführer und im Geldverkehr gemeinsam mit dem Bundeskassier oder im Falle dessen Verhinderung mit seinem Stellvertreter.
Außerdem prüft er die einlaufende Post und sorgt für ihre Erledigung durch die Ämterführer.
Schließlich ist er Vorsitzender des Schiedsgerichtes.

§ 16

Der Musikausschuss

Der Musikausschuss besteht aus den von der Hauptversammlung gewählten Vorsitzenden und dessen Stellvertreter, sowie den ebenfalls von der Hauptversammlung gewählten Jugendchorreferenten und dessen Stellvertreter. Der Vorsitzende des Musikausschusses ist in weiterer Folge ermächtigt, den Musikausschuss mit zusätzlich maximal vier Chorleitern und Musikpädagogen aus dem Kärntner Sängerbund für die laufende Periode zu konstituieren.
Der erweiterte Musikausschuss besteht aus dem unter Abs. (1) genannten Musikausschuss sowie den musikalisch verantwortlichen Chorleitern der einzelnen Sängergaue im Kärntner Sängerbund. Bei Bedarf werden Fachkräfte des Chorwesens zur Beratung eingeladen.
Der Musikausschuss hält seine Sitzungen nach aktuellem Bedarf ab. Mindestens einmal pro Jahr findet eine Sitzung des erweiterten Musikausschusses statt.

§ 17

Aufgaben des Musikauschusses

Der Musikausschuss berät und entscheidet über die im Kärntner Sängerbund anfallenden musikalischen Angelegenheiten. Er ist für die Planung, Koordination und die Auswahl der Referenten für die Fortbildungsveranstaltungen und Seminare des Kärntner Sängerbundes verantwortlich. Dazu gehören insbesondere die vom Kärntner Sängerbund durchgeführten Singtage, Singwochen und Chorleiterschulungen.
Der Vorsitzende des Musikausschusses oder ein aus dem Musikausschuss bestellter Vertreter leitet diese Veranstaltungen.
Der Musikausschuss wird vom Vorsitzenden oder im Falle seiner Verhinderung vom Stellvertreter einberufen. Der Musikausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist und entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit, wobei bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden entscheidet.
Der Vorsitzende hat über Beschlüsse des Musikausschusses dem Bundesvorstand zu berichten und dessen Zustimmung bei Veranstaltungen des Kärntner Sängerbundes einzuholen.
Für die Fortbildungsveranstaltungen in den Sängergauen übt der Musikausschuss beratende Funktion aus.
Eine gezielte musikalische Fortbildung sollte für jedes Niveau vom geselligen Singen bis zu den Herausforderungen schwieriger Chorliteratur gewährleistet werden.
Die Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen müssen ständig einer kritischen Betrachtung unterzogen werden. Die ständige Evaluierung der Inhalte der Fortbildungsveranstaltungen gehört zu den Hauptaufgaben des Musikausschusses.

§ 18

S c h i e d s g e r i c h t

Zur Schlichtung von Streitigkeiten zwischen den Bundesvereinen untereinander oder zwischen diesen und dem Bund oder den Sängergauen ist das Bundesschiedsgericht berufen.
Das Bundesschiedsgericht besteht aus dem Bundesobmann als Vorsitzenden sowie zwei von den Beteiligten namhaft gemachten Bundesmitgliedern.
Die Einberufung des Schiedsgerichtes obliegt dem Bundesobmann über Antrag einer als Kläger auftretenden Partei.
Die Gegenpartei hat sich dem Schiedsgericht, bei sonstigem Ausschluss aus dem Bund, zu stellen.
Das Schiedsgericht gibt sich seine Geschäftsordnung selbst unter grundsätzlicher Heranziehung der Bestimmungen der §§ 577 bis 599 Zivilprozessordnung (ZPO).
Die Entscheidungen des Schiedsgerichtes sind endgültig.

§ 19

R e c h t e   u n d   P f l i c h t e n   d e r   B u n d e s m i t g l i e d e r

a) Rechte:

1. Wahl der Vertreter zu den Hauptversammlungen des Bundes.
2. Aktives Wahlrecht der Vertreter und passives Wahlrecht ihrer Mitglieder in die Bundesleitung und den Bundesvorstand.
3. Recht der Antragstellung an die Bundesleitung, den Bundesvorstand und die Hauptversammlung.
4. Recht des Tragens des Bundesabzeichens.
5. Recht der Inanspruchnahme der vom Kärntner Sängerbund geschaffenen Einrichtungen zur Förderung des Bundeszweckes.

b) Pflichten:

Teilnahme an den Bundesveranstaltungen, zu denen sie vom Bund aufgerufen werden.
Pünktliche Entrichtung des von der Hauptversammlung bestimmten Bundesbeitrages.

§ 20

R e c h t e   d e r   E h r e n m i t g l i e d e r

1. Teilnahme an der Hauptversammlung mit beratender Stimme.
2. Tragen des Bundesabzeichens.
3. Kostenlose Teilnahme an allen Veranstaltungen des Bundes.

§ 21

D a s   B u n d e s s ä n g e r f e s t

Das Bundessängerfest findet in der Regel alle vier bis fünf Jahre statt. Die Zeit und den Ort bestimmt die Jahreshauptversammlung.
Der Bundesvorstand betraut im Einvernehmen mit der Bundesleitung die sich darum bewerbenden Sängergaue und Mitgliedsvereine mit der Durchführung eines Bundessängerfestes. Der Bundesvorstand trifft mit dem das Bundessängerfest durchführenden Sängergau die Anordnungen für die Art der Durchführung und der musikalischen Gestaltung. Mit der Teilnahme am Bundessängerfest erfüllen die Mitgliedsvereine ihre Verpflichtungen im Sinne des § 2 „Zweck und Ziele des Bundes“.
Die organisatorische und wirtschaftlich-finanzielle Gebarung liegt allein in der Verantwortung des mit der Durchführung betrauten Sängergaues.

§ 22

A u f l ö s u n g   d e s   B u n d e s

Die Auflösung des Bundes erfolgt durch Beschluss der Bundeshauptversammlung. Für diesen Beschluss ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit erforderlich.
Bei rechtsgültiger Auflösung des Bundes darf das Vereinsvermögen in keiner wie immer gearteten Form den Vereinsmitgliedern zugute kommen, sondern ist von der letzten Jahreshauptversammlung des Kärntner Sängerbundes dem Österreichischen Sängerbund oder gemeinnützigen Zwecken im Sinne der Bundesabgabenordnung zuzuführen.

Klagenfurt, am 13. April 2002

Brunner Sonngilde e.h.                   Mag. Obmann Herbert e.h.
Bundesschriftführerin                      Bundesobmann